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Verschweigt der Verkäufer einer Immoblie einen Mangel, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies kann selbst dann geschehen, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt, der vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde.
In einem Gerichtsurteil gab der Bundesgerichtshof den Käufern einer Eigentumswohnung Recht, die wegen eines Feuchtigkeitsschadens in Höhe von 2500€ den Kauf rückgängig machen wollte. Dass die Beseitigung des Schadens nur etwa drei Prozent des Kaufpreises ausgemacht habe, spiele, so der BGH, keine Rolle. Da Ihm der Mangel bekannt gewesen sei, könne sich der Käufer auch nicht auf die Haftungsausschlussklausel berufen.
Mit einer Feststellung, dass selbst ein geringfügiger Mangel die Auflösung des Vertrages rechtfertige, stärkt der BGH entscheidend die Rechte von Immobilienkäufern. Denn der Erwerber ist - nach dem Motto "gekauft wie besehen"- nicht mehr automatisch der Dumme. Aktenzeichen: V ZR 173/05
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